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Neuerungen für 2022: Was sich für die Pflege im neuen Jahr ändert

Mit der im Juni 2021 beschlossenen Pflegereform ergeben sich zum Jahreswechsel einige Änderungen, die sowohl Pflegebedürftige und Angehörige als auch Pflegekräfte betreffen. Die wichtigsten Neuerungen möchten wir Ihnen hier kurz vorstellen.

Mehr Geld für die Pflege in stationären Einrichtungen

Die ursprünglich geplante Deckelung des Eigenanteils auf 700€ wurde verworfen. Stattdessen bekommen Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 einen höheren Zuschuss für die Pflegeheimkosten. Ab dem 01. Januar 2022 gilt also: Je länger ein pflegebedürftiger Mensch in einer stationären Einrichtung lebt, desto mehr Kosten übernimmt die Pflegekasse. Der neue Leistungszuschlag staffelt sich wie folgt:

  • Innerhalb des ersten Jahres: 5% des Eigenanteils
  • Innerhalb des zweiten Jahres: 25% des Eigenanteils
  • Innerhalb des dritten Jahres: 45% des Eigenanteils
  • Ab dem vierten Jahr: 70% des Eigenanteils

Höhere Zuschüsse für Pflegesachleistungen

Ab 2022 steigen auch die Beträge für Pflegesachleistungen. Mit einer Erhöhung um jeweils 5% ergeben sich daher ab dem neuen Jahr folgende Werte:

  • Pflegegrad 2: 724€
  • Pflegegrad 3: 1363€
  • Pflegegrad 4: 1693€
  • Pflegegrad 5: 2095€

Übergangspflege im Krankenhaus möglich

Eine weitere Neuerung ab 2022 ist der Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus. Sollte nach einer einem Aufenthalt im Krankenhaus kein Übergang zur Kurzzeitpflege oder in die häusliche Pflege möglich sein, können Betroffene für bis zu zehn Tage zur Übergangspflege im Krankenhaus bleiben.

Besserer Zugang zu Hilfsmitteln

Durch die Pflegereform wurde auch beschlossen, den Zugang zu Hilfsmitteln für Pflegebedürftige zu erleichtern. Ab 2022 können Pflegefachkräfte daher Empfehlungen für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln abgeben. Bis Ende 2021 musste dieser Schritt noch durch eine ärztliche Verordnung geschehen. Zu beachten ist dabei, dass die Empfehlung der Pflegefachkraft nicht älter als zwei Wochen sein darf, wenn der Antrag auf Hilfsmittel eingereicht wird.

Höhere Zuschüsse für die Kurzzeitpflege

Ein Beschluss der Pflegereform 2021 war auch, den Höchstleistungsbetrag für die Kurzzeitpflege um 10% zu heben. Bis zum 31. Dezember war dieser mit 1612€ pro Kalenderjahr bemessen. Ab dem neuen Jahr beträgt er 1774€ pro Kalenderjahr.

Tarifbindung für Pflegeheime und ambulante Dienste

Die Pflegereform 2021 stößt auch die bessere Entlohnung von Pflegepersonal im ambulanten und stationären Bereich an. Ab dem 01. September 2022 werden daher nur noch Pflegeheime oder Pflegedienste zugelassen, die ihre Mitarbeitenden nach Tarif bezahlen.

Mehr Informationen zu den Themen erhalten Sie auch bei Ihrem lokalen Pflegestützpunkt. Die Adresse dazu finden Sie in der Beratungsdatenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP) auf: https://www.zqp.de/beratung-pflege/#/home



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