MATERNUS PflegeCentrum Maximilianstift

Was Sie über gesetzliche Betreuung wissen sollten

Teil 4

Vorsorgevollmacht:

Die Vorsorgevollmacht kommt in Frage, wenn Sie einer Person völlig Vertrauen. Diese Person kann dann sofort für Sie Dinge regeln und entscheiden, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Der Vorsorgebevollmächtigte wird meist nicht vom Gericht kontrolliert. Nur in besonderen Ausnahmesituationen wie etwa, eine kritische ärztliche Behandlung oder die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung muss er eine Genehmigung vom Betreuungsgericht einholen. Wer eine gesetzliche Betreuung nicht möchte, für den ist die Vorsorgevollmacht der richtige Weg.

Betreuungsverfügung:

Die Betreuungsverfügung könnte für Sie in Betracht kommen, wenn Sie keine Vertrauensperson haben – oder möchten, dass die Person keine eigenmächtigen Entscheidungen trifft. Eine Betreuungsverfügung tritt nämlich nicht sofort in Kraft, sondern das Gericht legt den entsprechenden Zeitpunkt fest, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Mit einer Verfügung können Sie selbst entscheiden, wer Sie später betreuen soll. In den allermeisten Fällen folgt das Gericht diesem Wunsch.

In einer Verfügung können Sie alle Dinge und Werte, die Ihnen wichtig sind genau festhalten.



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